Rassekatzen Verein in NRW e.V.
Satzung

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 11.05.1997 gegründete Verein trägt den Namen „Rassekatzen Verein in NRW e.V.“ und folgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Sitz des Vereins ist Essen.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen unter VR 3886 eingetragen.

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

2. Zweck und Ziele des Vereins

Zweck des Vereins ist die Vereinigung und Interessensvertretung von Katzenzüchtern, Katzenhaltern und Katzenfreunden, und zwar hinsichtlich Katzenrassen aller Art.

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1. zum Verständnis des Tieres, insbesondere der Katze beitragen.

2. Veranstaltungen von nationalen und internationalen Katzenausstellungen.

3. Zusammenarbeit mit anderen deutschen und ausländischen Vereinen.

4. Nachweis von Zuchtkaterhaltern an Interessenten.

5. Ausbildung von Zuchtrichtern.

6. Beiträge zum Tierschutz im Rahmen der Vereinsmöglichkeit.

7. Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Ahnentafeln.

Im Rahmen dessen soll der verantwortungsvolle Umgang und das verantwortungsvolle Züchten mit und von Katzen aller Rassen gefördert werden und durch Erfahrungsaustausch, Vervollkommnung der Zuchtziele und der Möglichkeit zur Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen verbessert werden.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Vereinsämter des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, jedoch sind Tätigkeitsvergütungen im gesetzlichen Rahmen zulässig.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Auszahlung anteiligen Vereinsvermögens.

Die praktische Geschäftsführung durch den Vorstand muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

3. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1. Mitgliedern auf Lebenszeit.

2. ordentlichen Mitgliedern.

3. Familien- oder Freundschaftsmitgliedern

4. Ehrenmitgliedern.

A. Mitglieder auf Lebenszeit sind die Gründungsmitglieder sowie vom

gesamten Vorstand dazu ernannte Personen.

B. Ordentliche Mitglieder, sind diejenigen Mitglieder, die ihren Zwingernamen ausschließlich vereinsintern eingetragen haben und ihre Ahnentafeln ausschließlich durch den Rassekatzen Verein in NRW e. V. erhalten.

Ordentliche Mitglieder sind aber auch alle volljährigen natürlichen und juristischen Personen, die nicht selbst züchten; Voraussetzung ist, dass diese Personen in keinem anderen Katzenverein ein Stimmrecht ausüben können.

Die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt.

Minderjährige können eine ordentliche Mitgliedschaft nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erwerben; sie sind erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres stimmberechtigt und können erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres in ein Amt gewählt werden.

C. Familienmitglieder, sind diejenigen, die sich dem Verein durch die Familienzugehörigkeit zu einem ordentlichen Mitglied verbunden fühlen und diesen fördern möchten.

Freundschaftsmitglieder sind diejenigen, die sich den Zielsetzungen des Vereins verbunden fühlen, aber ihren Zwingernamen bei einem anderen Verein eingetragen haben und von dort aus auch ihre Ahnentafeln (Stammbäume / Pedigrees) erhalten.

Die Familien- und Freundschaftsmitglieder haben kein Recht, Wahlen etc. vorzunehmen oder sich daran zu beteiligen.

D. Ehrenmitglieder ernennt nur der gesamte Vorstand. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich durch hervorragende Unterstützung der Vereinszwecke, insbesondere der Gemeinnützigkeit, verdient gemacht hat.

Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung sowie die jeweils aktuellen Zucht- und Ausstellungsregeln des Vereins an.

Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung eines Mitgliedsausweises durch den Vorstand und erfolgter Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags wirksam.

Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand muss nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

4. Ende einer Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Tod

2. durch jederzeit mögliche schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeweiligen Jahres durch schriftliche Kündigung an den Vorstand erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. Der Mitgliedsbeitrag ist auf jeden Fall für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

3. durch Ausschluss durch den Vorstand.

Der Ausschluss erfolgt wenn:

a) ein Mitglied gegen die Satzung und / oder die Zucht- und Ausstellungsregeln oder gegen Beschlüsse des Vereinsvorstands verstößt.

b) ein Mitglied das Ansehen des Vereins oder seiner Organe in der Öffentlichkeit schädigt oder gegen seine Interessen schwerwiegend verstößt.

c) Bei Fälschung von Ahnentafeln oder bei Abgabe falscher Informationen zur Erlangung von Ahnentafeln.

d) der Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 15.02. eines Jahres gezahlt ist, und die Zahlung sodann nicht innerhalb von 2 Wochen nach ergangener schriftlicher Mahnung erfolgt.

e) ein Mitglied in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

5. Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, ihr Stimmrecht auszuüben.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

Familien- oder Freundschaftsmitglieder haben kein Recht, Wahlen etc. vorzunehmen oder sich daran zu beteiligen.

6. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften für die Ausbreitung des Vereins und seiner Ziele Sorge zu tragen.

Die Mitglieder haben die in der jeweiligen Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge jährlich bis zum 15.02., und die Kosten der Ahnentafeln sowie sonstiger Leistungen bei Fälligkeit zu entrichten.

7. Beiträge und Gebühren

  • Zur Deckung der Kosten und zur Erreichung der Vereinsziele wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  • Für Familien- oder Freundschaftsmitglieder kann ein ermäßigter Beitrag beschlossen werden.
  • Der Vereinsbeitrag ist bis spätestens zum 15.02. eines Jahres in voller Höhe zur Zahlung fällig.
  • Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Für einen Vereinsbeitritt ab dem 01.07. eines Jahres ist im Beitrittsjahr der hälftige Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Beiträge im Jahr des Vereinsbeitritts sind sofort nach Erhalt der Aufnahmeerklärung zur Zahlung fällig.
  • Für die Inanspruchnahme von Leistungen (Zwingerregistrierung, Ahnentafeln u. ä.) werden Gebühren erhoben. Diese Gebühren sind sofort zur Zahlung fällig.
  • Alle Einnahmen werden ausschließlich zur Erreichung der Vereinsziele verwendet.

8. Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

9. Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem zweiten Vorsitzenden
  • dem dritten Vorsitzenden

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wovon eines der Vorstandsmitglieder entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf dieser Zeit aus, ist der Vorstand ohne diese Mitglieder vorübergehend ordnungsgemäß besetzt. Er kann sich durch Hinzuwahl neuer Vorstandsmitglieder selbst ergänzen. Die Amtszeit der hinzugewählten Vorstandsmitglieder endet gemeinsam mit der des übrigen Vorstandes.

Der neue Vorstand muss vor Ablauf der Amtsperiode des alten Vorstandes gewählt werden, soweit die jeweilige Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Über die Beschlüsse des jeweiligen Vorstands soll ein Protokoll angefertigt werden, das von dem Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem dritten Vorsitzenden der Vorstandssitzung zu unterzeichnen ist.

10. Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Zu der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich auf dem Postweg eingeladen.

Die Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Berichtes der Kassenprüfer
  • die Entlastung des gesamten Vorstandes
  • die Wahl des neuen Vorstandes

(dieser wird mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt und führt die Geschäfte des Vereins bis zu seiner Neuwahl weiter)

  • Wahl der Kassenprüfer
  • Satzungsänderungen
  • Beschluss über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Gebühren
  • Beschluss über Entstehen und Höhe einer Umlage
  • Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung jederzeit beschließen.

Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt die Anträge durch einfache Mehrheit, soweit diese nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins und Punkte, die in der Tagesordnung nicht aufgeführt sind, betreffen. In diesen Fällen ist eine Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

Familien- oder Freundschaftsmitglieder haben kein Recht, Wahlen etc. vorzunehmen oder sich daran zu beteiligen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Dieses Protokoll kann von den Mitgliedern beim Vorstand zur Einsicht angefordert werden.

11. Wahl der Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand des Vereins nicht angehören.

12. Haftung des Vereins

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Die Haftung für Schäden, die durch einzelne Mitglieder entstehen, ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Vereins erschienen ist.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾-Mehrheit beschlossen werden.

Die Einberufung zu einer zweiten neuerlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn nicht die notwendige Mitgliederzahl an der ersten Mitgliederversammlung teilnimmt. In diesem Fall ist die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung erforderlich. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Essen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

Gültig seit 24.06.2018

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