1.) Allgemein 

1.1) Es wird von den Züchtern des Rassekatzen Verein in NRW e.V. vorausgesetzt, dass diese sich an das vorliegende Tierschutzgesetz (TierSchG) halten. Hier soll das Wohlergehen sowie die artgerechte Haltung der Katze/n im Vordergrund stehen. 

1.2) Ziel der Katzenzucht soll hier die Verbesserung sowie Erhaltung der einzelnen Rassen sein. 

1.3) Die Abgabe von Tieren an Versuchslabore, Pelztierfarmen, Zoohandlungen sowie als Lebendfutter ist strengstens untersagt und führt zum sofortigen und fristlosen Ausschluss aus dem Verein. 

1.4) Jeder Züchter des Rassekatzen Verein in NRW e.V. hat die Möglichkeit, ein Kleines und/oder Großes Gütesiegel mit dem entsprechenden Formular zu beantragen. 

1.5) Wer gegen die Zuchtregeln des Rassekatzen Verein in NRW e.V.

verstößt, egal welcher Art, wird bei einmaligem Verstoß durch den Vorstand mit dem Hinweis abgemahnt, dass bei erneutem Verstoß innerhalb von drei Jahren der Vereinsausschluss durchgeführt wird. 

Eine entsprechende Meldung erfolgt an die Zwingerschutzzentrale. 

Ausnahme bei vorsätzlichem Betrug (falsche Angaben bei Ahnentafeln, Elternschaft, Gesundheitsdaten etc.). Dies hat die fristlose Kündigung zur Folge.

2.) Zwingername 

2.1) Jedes Mitglied des Rassekatzen Verein in NRW e.V. kann entgeltlich einen Zwingernamen beantragen. Dieser wird mit einem Hauptvorschlag und drei Alternativen beim Vorstand beantragt. Sollte der gewünschte Zwingername bereits geschützt sein, so müssen weitere Vorschläge eingereicht werden. Sofern der Name noch nicht vergeben ist, bekommt der Antragsteller eine schriftliche Bestätigung (Urkunde) über die Eintragung des Zwingernamens vom Vorstand überreicht. Bei Beantragung muss auch angegeben werden, ob der Zwingername dem Namen der Jungtiere vorangestellt oder angehängt wird. Diese Regelung ist dann beizubehalten. Bei der Wahl des Zwingernamens ist zu beachten, dass dieser nicht länger als 26 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Sonderzeichen ist. 

2.2) Die Beantragung eines weiteren Zwingernamens in einem anderen Verein ist untersagt. Eine Mitgliedschaft in einem weiteren Verein mit dem gleichen oder einem anderen Zwingernamen auf die gleichen Personendaten wie im Rassekatzen Verein in NRW e.V., hat ebenfalls die fristlose Kündigung zur Folge.

2.3) Der Zwingername darf nur von einem ordentlichen Mitglied genutzt werden. 

2.4) Sollte bereits ein eingetragener Zwingername bei einem anderen Verein bestehen, muss dieser bei dem anderen Verein gekündigt werden und eine Neueintragung beim Rassekatzen Verein in NRW e.V. beantragt werden. 

3.) Züchter und Zucht 

3.1) Als Züchter gilt derjenige, in dessen Besitz und Eigentum die Katze ist und der diese eindecken lässt oder der am Tag der Geburt der Jungtiere der Eigentümer der Mutterkatze ist. 

3.2) Jede Katze, die zur Zucht eingesetzt werden soll, auch wenn sie aus der eigenen Zucht stammt, muss dem Zuchtbuch angezeigt werden. Die Daten der Katze, sofern diese noch nicht registriert ist, sind spätestens aber bis zur Vollendung des 7. Lebensmonats mit Stammbaum als PDF-Datei einzureichen. Wird eine Katze nach Vollendung des 7. Lebensmonats erworben, ist das Tier umgehend dem Zuchtbuch mit dem Stammbaum als PDF-Datei zu melden.

Dieses gilt auch für Kater vor Vollendung den siebten Lebensmonat, welche zur Zucht eingesetzt werden sollen. Auch hier muss der Stammbaum umgehend nach der Deckung beim Zuchtbuchamt eingereicht werden!

Die Gebühren für eine verspätete Meldung entfallen, wenn der Kauf durch einen Kaufvertrag nach dem siebten Lebensmonat nachgewiesen werden kann. Die Meldung hat jedoch innerhalb eines Monats nach Übernahme des Tieres zu erfolgen.

Es ist des Weiteren darauf zu achten, dass die Ahnentafeln in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt worden sind. Die Übernahme nicht lateinischer Buchstaben ist nicht möglich. Der Züchter hat dafür zu sorgen, dass eine entsprechende Umschreibung vor Einreichen des Stammbaumes erfolgt ist. Ebenso werden keine handschriftlichen Ahnentafeln akzeptiert.

Alle Katzen, die zur Zucht eingesetzt werden sollen, einschließlich Kater, die zum Fremddecken eingesetzt werden sollen, müssen in ihrem Stammbaum mindestens vier weitere Generationen Rassereinheit nachweisen können.

Eine Katze, deren Eltern unbekannt oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, können daher nicht als Rasserein angesehen werden. Eine Bestätigung der Rassereinheit einer Katze mit unbekannten Vorfahren durch einen Gentest ist jedoch je Generation über ein anerkanntes Labor möglich.

3.3) Es dürfen nur Katzen zur Zucht eingesetzt werden, die auch im Eigentum des Züchters stehen und eine Ahnentafel eines eingetragenen und anerkannten Vereins besitzen. Bei der Anschaffung der Zuchtkatzen ist darauf zu achten, dass die Rassenreinheit über mind. weitere vier Generationen gewahrt wird. Novizen werden nicht anerkannt.

Ebenso Ahnentafeln, die von uns nicht anerkannte Rassekreuzungen, sichtbar enthalten. Im Zweifelsfall bitte den Stammbaum des Tieres, das angeschafft werden soll im Vorfeld vom Zuchtbuch prüfen lassen.

3.4) Katzen mit angeborenen Anomalien, Deformationen oder Krankheiten (z.B.  Knickschwanz, Einhoder, Über- und Unterbiss, Taubheit einseitig oder beidseitig, Schielen etc.) dürfen nicht zur Zucht eingesetzt werden. 

3.5) Folgende Rassen werden nicht zur Zucht zugelassen, auch nicht, wenn sich Tiere dieser Rasse sichtbar in hinteren Generationen im Stammbaum befinden: 

Scottisch Fold 

Manx 

Cymric 

3.6) Alle Katzen, die vom Züchter zur Zucht eingesetzt werden, müssen gesund, frei von

Parasiten, Würmern sowie Pilz sein und mindestens eine Grundimmunisierung (2-mal Katzenschnupfen, -seuche) sowie einen Microchip haben. Es wird empfohlen, einen FIV und FeLV Test zu machen. 

3.7) Die Zucht mit weißen Katzen ist grundsätzlich erlaubt. Maßgeblich für die Zuchterlaubnis ist § 11b des Tierschutzgesetzes und dessen jeweilige Auslegung der verschiedenen Bundesländer. Untersagt ist das Verpaaren von weißen Katzen mit weißen Katern, egal welche Augenfarbe. Das Verpaaren von weiß mal Scheckungsweiß ist erlaubt, allerdings darf der Weißanteil nicht überwiegen (sprich: Harlekin / High White / Bicolour). Vor Zuchteinsatz muss dem Zuchtbuch ein jeweiliger audiometrischer Test mit dem Ergebnis „beidseitig hörend“ eingereicht werden. Es ist verboten mit einseitig und/oder beidseitig tauben Katzen zu züchten. Sollte(n) bei einer Verpaarung taube Katzenbaby(s) geboren werden, so ist bei den nachfolgenden Verpaarungen dieser weißen Katze/Kater ein anderer Partner zu wählen. Stammbäume mit Zuchtfreigabe werden hier in diesem Fall nicht ausgestellt. Für weiße Katzen werden nur Stammbäume mit Zuchtfreigabe ausgestellt, wenn deren Geschwister ebenfalls alle hörend sind, belegt durch einen Audiometrietest von einem anerkannten Tierarzt.

3.8) Es wird empfohlen, rassespezifische Gentests, Schalle sowie Blutuntersuchungen vor Zuchteinsatz, durchführen zu lassen. Bitte informieren Sie sich bei den entsprechenden Laboren welchen Nutzen man hat, wenn man ein entsprechendes Testergebnis bekommen hat. (Beispiele: Blutgruppenbestimmung bei BKH, GSD IV Test bei NFO, etc…) 

Es können einige Untersuchungsergebnisse mit in den Stammbaum der Nachzuchten übernommen werden, jeweils als Kürzel aber nicht in unzähliger Menge. Die Zeichenanzahl wird je Generation weniger und lässt eine Eintragung auch nur in den ersten zwei Generationen zu.

Bitte achten Sie darauf, dass die Chip-Nummer des jeweiligen Tieres auf dem Testergebnis erfasst ist, damit es nicht zu Verwechselungen kommt und eine eindeutige Zuordnung zu entsprechendem Tier möglich ist.
Gesundheitsergebnisse ohne Chip-Nummer werden nicht eingetragen.

3.9) Das Züchten der Rasse Maine Coon mit Polydactylie (Mehrzehigkeit) wird in die Verantwortung der Züchter gestellt. Das Verpaaren von Poly x Poly ist untersagt. Die Züchter müssen auf den Wurfmeldungen die Tiere mit Polydaktylie kenntlich machen. Diese Tiere erhalten ein „P“ hinter ihrem Namen, um sie als Polydaktylie zu kennzeichnen.  

Das Züchten von blauäugigen nicht rassespezifischen Katzen (zum Beispiel Maine Coon) ist untersagt. Das Verpaaren von blauäugigen Katzen ist ausschließlich bei rein weißen Katzen oder bei Katzen mit einem Weißanteil in Van (EMS 01) bzw. Harlequin (EMS 02) erlaubt. Ausgenommen rassespezifische Verpaarungen wie zum Beispiel Ragdoll.

Aus einer Verpaarung resultierende Jungtiere mit blauen Augen müssen in der Wurfmeldung mit entsprechendem Vermerk kenntlich gemacht werden und erhalten in der Farbbezeichnung im Stammbaum den Eintrag „blue eyed“ (EMS Code 61)

3.10) Jede registrierte Zucht kann unangemeldet vom Vorstand, einem dritten Beauftragten oder dem Zuchtbuch besichtigt werden.  

3.11) Bei höchst infektiösen Krankheiten (Pilz, Katzenschnupfen, Leukose, Panleukopenie etc.) einer Katze oder gar des ganzen Bestandes, ist dies sofort schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Der Züchter darf so lange weder Katzen weitergeben noch andere Zuchten und Züchter besuchen noch Katzen oder Kater zum Decken aufnehmen und auch in keinem Fall ausstellen oder Ausstellungen besuchen, bis dem ein schriftlicher Nachweis über den krankheitsfreien Zustand der Zucht/des Bestandes eingereicht wurde. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn ein Attest der Veterinärmedizin vorliegt oder bei Leukose und FIV ein Test durch ein anerkanntes Institut. Bei begründetem Verdacht kann der Vorstand ein Attest der Veterinärmedizin oder den Test eines Institutes anfordern. Alle damit verbundenen Kosten für Atteste und/oder Tests trägt der Züchter. 

4.) Zuchtkater 

4.1) Der Deckkaterbesitzer verpflichtet sich, nur Zuchtkatzen zum Decken anzunehmen, wenn seine Zucht frei von ansteckenden Krankheiten und Parasiten ist.  

4.2) Deckkaterbesitzer müssen sich, bevor sie Zuchtkatzen zum Decken annehmen, von der 

Abstammung und Rassenreinheit der Katze durch Einsicht der Ahnentafel überzeugen. Der Deckkater darf nur mit Zuchtkatzen verpaart werden, wenn diese eine Ahnentafel von einem eingetragenen und anerkannten Verein besitzen und der Zuchtkatzenbesitzer in einem eingetragenen Verein Mitglied ist. Eine vorsätzliche Deckung von Haus- und 

Mischlingskatzen ist untersagt und hat den fristlosen Ausschluss aus dem Verein zu folge. Darunter fällt auch die vorsätzliche Verpaarung von Rassekatzen ohne Ahnentafel. 

4.3) Der Deckkater darf im Zeitraum von 3 Wochen nur jeweils eine Katze, die nicht in der eigenen Zucht lebt, decken. 

4.4) Deckkater dürfen nicht allein ohne Mitkatzen sowie in Kellern, Käfigen, Garagen u.ä. ohne jeglichen Kontakt zum Menschen gehalten werden. Dies ist keine artgerechte Haltung und daher untersagt.  

Sollte dies nicht eingehalten werden und der Vorstand wird darüber informiert, ist eine unangemeldete Besichtigung notwendig und der Vorstand entscheidet durch eine einfache Mehrheit über die Nachbesserung oder sogar den sofortigen Ausschluss aus dem Verein.  

5.) Zuchtkatze 

5.1) Zuchtkatzen dürfen frühestens mit Vollendung des. 10. Lebensmonats eingedeckt werden. Die gesundheitliche Forderung einer früheren Deckung bedarf einer Bescheinigung von einem Tierarzt und muss schriftlich mit Begründung vor der geplanten Deckung beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand wird dann über die Zulassung mit einer einfachen Mehrheit entscheiden oder kann den Antrag ohne Begründung ablehnen.  

5.2) Jede Zuchtkatze darf im Zeitraum von 2 Jahren nicht mehr als 3 Würfe bekommen und aufziehen. Eine erneute Verpaarung der Zuchtkatze darf frühestens 6 Monate nach der Geburt der letzten Jungtiere erfolgen.  

Dies soll der Mutterkatze eine Erholungsphase einräumen. Eine frühere Verpaarung der

Zuchtkatze bedarf einer Bescheinigung vom Tierarzt und muss schriftlich mit Begründung vor der geplanten Deckung beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand wird dann über die Zulassung mit einer einfachen Mehrheit entscheiden oder kann den Antrag ohne Begründung ablehnen.  

5.3) Um eine Doppelbelegung der Zuchtkatze durch verschiedene Zuchtkater zu vermeiden, darf die Katze nach erfolgter Deckung 3 Wochen lang keinerlei Kontakt zu deckfähigen Katern haben. Versehentliche Doppeldeckungen sind meldepflichtig und unverzüglich schriftlich dem Vorstand anzuzeigen. Entsteht der berechtigte Verdacht einer 

Doppeldeckung oder wird eine solche dem Vorstand von Dritten glaubhaft angezeigt, ist der 

Vorstand oder ein vom Vorstand beauftragter Dritter berechtigt einen 

Abstammungsnachweis zu verlangen. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Züchter. 

5.4) Eine Zuchtkatze darf mit Vollendung des 8. Lebensjahres keine Jungtiere mehr zu Welt bringen. Eventuelle Ausnahmen müssen vor einer Deckung beim Vorstand schriftlich beantragt sowie begründet werden und bedürfen einer tierärztlichen Bescheinigung woraus hervorgeht, dass die Zuchtkatze sich in einem einwandfreien gesundheitlichen Zustand befindet und der Tierarzt keine Einwände gegen eine Belegung der Katze hat. Der Vorstand hat die Möglichkeit dies ohne Begründung abzulehnen.  

5.5) Ist eine Zuchtkatze versehentlich zu früh wieder eingedeckt worden oder vor Erreichen der Zuchtzulassung mit 10 Monaten oder gar nach dem 8. Lebensjahr, ist eine Meldung ans Zuchtbuchamt unverzüglich nach Kenntnis zu machen.

Bei einer vorsätzlich verspäteten Meldung erst nach der Geburt, werden für diesen Wurf keine Ahnentafeln ausgestellt.

6.) Wurfmeldungen und Ahnentafeln 

6.1) Es können nur Ahnentafeln für Mitglieder ausgestellt werden, die auch einen Zwingernamen beim Rassekatzen Verein in NRW e.V. eingetragen haben. Nichtmitglieder haben kein Recht auf Leistungen des Rassekatzen Verein in NRW e.V.

Ahnentafeln werden nicht an die Käufer, sondern ausschließlich an das Mitglied verschickt.

6.2) Grundsätzlich werden nur Ahnentafeln für 4 Generationen mit nachgewiesener Rassengleichheit ausgestellt. In Ausnahmefällen kann eine Experimental-Ahnentafel (RIEX) mit entsprechendem Zuchtsperrvermerk ausgestellt werden, welches jedoch vor der Verpaarung unter Angabe von Gründen beantragt und vom Zuchtbuch genehmigt werden muss.  

6.3) Genetische Unmöglichkeiten müssen durch einen Abstammungsnachweis beider Elterntiere belegt werden. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Züchter. Das Ergebnis wird dann in der Ahnentafel aufgenommen. 

6.4) Alle im Zuchthaushalt des Mitglieds geborenen Jungtiere müssen nach Würfen getrennt innerhalb von 12 Wochen dem Rassekatzen Verein in NRW e.V. gemeldet werden. Auch Totgeburten, behinderte Tiere, Tiere mit Anomalien/genetischen Defekten oder nachverstorbene Jungtiere sind zu melden. Verstorbene Tiere werden selbstverständlich nicht berechnet.

Wenn die Wurfmeldung nicht bis zur vollendeten 15. Lebenswoche der Kitten erfolgt ist, steigen die Kosten des Stammbaumes pro Kitten von 15 € auf 20 €. Mit jeder weiteren Woche wird die Gebühr eines jeden beantragten Stammbaumes um weitere 5 € angehoben.

Ist die Wurfmeldung nicht bis zur vollendeten 20. Lebenswoche der Kitten erfolgt, stellt der RKV für diesen Wurf keine Stammbäume mehr aus. Wenn der RKV für einen Wurf einmalig keine Stammbäume ausstellen konnte, dann ergeht gegen das Mitglied eine Abmahnung. Bei erneutem Verstoß im Zeitraum von 3 Jahren gegen die Zuchtregeln wird das Mitglied fristlos aus dem Verein ausgeschlossen und Züchter sowie die Cattery der Zwingerschutzzentrale gemeldet.  

Die Gebühr, zur Erstellung von Stammbäumen, hat selbstständig auf das benannte 

Vereinskonto zu erfolgen. Ab Vorlage der Wurfmeldung beim Zuchtbuch haben 

Vereinsmitglieder sechs Wochen Zeit die Gebühr zu überweisen. Nach sechs Wochen wird 

die Bearbeitung eingestellt und es erlischt der Anspruch auf die Erstellung von Stammbäumen nach diesem Zeitpunkt.  

6.5) Für alle Jungtiere eines Wurfes müssen Ahnentafeln mit dem entsprechenden Online-Formular (Wurfmeldung) beim Zuchtbuch beantragt werden. Wenn in einer Zucht ein bereits aus früheren Würfen gemeldeter Name erneut vergeben werden soll, muss ein Namenzusatz vergeben werden (Bsp.: Johann II oder Johann Paul; diese Regel muss aus administrativen Gründen eingeführt werden). 

6.6) Um ordentliche und fehlerfreie Ahnentafeln erstellen zu können, müssen die Elterntiere dem Zuchtbuch gemeldet sein und neu erhaltene Titelurkunden dem Zuchtbuch mit eingereicht werden, ansonsten erhalten die Elterntiere im Stammbaum die bereits gespeicherten Titel.

6.7) Bei Jungtieren, die vom Züchter nicht zur Zucht freigegeben werden sollen, wird ein entsprechender Vermerk „Keine Zuchtfreigabe“ als sichtbares Wasserzeichen quer über die Ahnentafel erstellt. 

6.8) Elterntiere erhalten in der Ahnentafel den Titel, den sie zum Zeitpunkt der Geburt der Jungtiere erreicht haben. Hat sich der Züchter keine Titelurkunden ausstellen lassen, muss er dem Zuchtbuch die entsprechenden Siegeranwartschaften zeitgleich mit der Wurfmeldung als pdf-Datei zukommen lassen, um den entsprechenden Titel nachzuweisen. 

Ebenso sind Gesundheitsergebnisse mit Chipnummer des Tieres nachzuweisen, um eine Eintragung zu erhalten.

6.9) Der Züchter kann bei Farbbestimmungen o.ä. eine Wurfabnahme beim Vorstand schriftlich beantragen. Wenn der Züchter damit einverstanden ist, kann der Verein einen in der Nähe wohnenden und erfahrenen Züchter der gleichen Rasse bitten, dies zu übernehmen. Je nach Entfernung ist eine Wurfabnahme durch ein 

Vorstandsmitglied oder des Zuchtbuches nicht immer möglich. In jedem Fall ist für den

Zuchtbesuch eine Aufwandspauschale in bar vor Ort zu entrichten. Diese muss beim Vorstand erfragt werden aufgrund der jeweiligen Entfernung des Züchters und dem damit verbundenen Aufwand. 

6.10) Farbänderungen bei bereits ausgestellten Ahnentafeln sind kostenpflichtig und müssen beim Zuchtbuchamt unter Angabe der Begründung und aussagekräftigem Foto schriftlich beantragt werden. Der Einzelfall entscheidet. Im Zweifelsfall muss ein Richterbericht oder eine genetische Farbbestimmung Klarheit bringen. Die Kosten hierfür sind vom Züchter zu übernehmen. Damit verbundene Namensänderungen sind nicht möglich. 

6.11) Für weiße Jungtiere können nur Ahnentafeln ausgestellt werden, wenn diese zwischen der 10. und 18. Woche audiometrisch getestet sind und die Ergebnisse beim Zuchtbuch eingereicht werden. Zuchtfreigabe erhalten nur weiße Katzen, deren weiße Wurfgeschwister ebenfalls alle hörend getestet sind. Andernfalls wird automatisch der Zuchtsperrvermerk im Stammbaum eingetragen. Auch werden die Ergebnisse des ganzen Wurfes mit eingetragen.

6.12) Folgende Rassen dürfen miteinander verpaart werden und erhalten Ahnentafeln:  

Sibirische Katze x Neva Masquerade 

Perser x Exotic Shorthair  

Abessinier x Somali 

Siam x Balinesen x Mandarin x OKH  

BKH x BLH 

Peterbald x Siam x Balinesen x OKH 

BLH/BSH und PER/EXO für (SRL/SRS) Selkirk Rex Langhaar und – Kurzhaar 

Für alle anderen nicht rassereinen Verpaarungen ist ein Antrag mit Begründung vor der geplanten Deckung beim Zuchtbuchamt/Vorstand zu stellen und auf dessen Entscheidung zu warten. Eine Ablehnung kann ohne besondere Begründung erfolgen.

6.13) Folgende Verpaarungen sind untersagt und erhalten keine Ahnentafeln:  

Vollgeschwisterverpaarungen  

nicht erlaubte Rassenkreuzungen 

wenn bei einem Wurf weniger als 11 verschiedene Tiere in den ersten vier Generationen

nachgewiesen werden kann 

6.14) Bei Verlust einer Ahnentafel kann eine Zweitausfertigung beim Zuchtbuch beantragt werden. Dies ist kostenpflichtig und es wird in der neuen Ahnentafel vermerkt, dass es sich um eine Zweitausfertigung handelt. Auch muss dem Zuchtbuch eine schriftliche Bestätigung vorgelegt werden, dass das Original verloren/abhandengekommen ist und nicht weiterveräußert wurde. Sollte die originale Ahnentafel wiedergefunden werden, ist die

Zweitausfertigung dem Zuchtbuch sofort auszuhändigen. Kommt es mit einer Zweitausfertigung zum Betrug und ist dies dem Rassekatzen Verein in NRW e.V. bekannt, so erfolgt der fristlose Ausschluss aus dem Verein gem. Satzung.  

6.15) Stammbäume für Kitten, deren Eltern nicht wie in den Zuchtregeln gemäß Pkt. 3.2
gemeldet wurden und nach dem siebten Lebensmonat gemeldet werden, zahlen Aufgrund
der Mehrarbeit eine zusätzliche Gebühr von 20 € je nachgereichten Stammbaum.
Fremddeckungen sind davon ausgenommen! Bei Fremddeckungen ist der Stammbaum des
Katers dem Zuchtbuch drei Wochen nach erfolgreicher Deckung umgehend einzureichen und die Deckbescheinigung/Wurfmeldung ist auszufüllen.
Selbstverständlich muss es sich hier um einen Kater mit Stammbaum aus einem anerkannten
eingetragenen Verein mit Zuchtfreigabe handeln. Die Verantwortung dies zu kontrollieren,
wird in die Hände des Züchters gelegt. Die ausgefüllte Deckbescheinigung kann dann nach erfolgter Geburt mit den Daten der Babys erweitert werden. Es handelt sich hier also um ein Kombiformular. Auch können weitere Daten wie die Chipnummer später noch eingetragen werden. Erst wenn alles vollständig ausgefüllt ist und eine Übermittlung an das Zuchtbuchamt erteilt wurde, werden die Stammbäume erstellt.
Die Daten sind aber bereits vom Zuchtbuchamt einzusehen, so dass der Stammbaum des Vaters aus einer Fremddeckung im Programm hochgeladen werden kann.

6.16) Werden unvollständige Unterlagen vorgelegt und muss daher das Zuchtbuch aktiv Nachfragen, (um mit den fehlenden Informationen einen Vorgang abzuschließen) werden diese pro fehlenden Vorgang mit 0,80 € berechnet und die Wurfmeldung bis zur Klärung und Zahlungseingang hintenangestellt.

6.17) Die gängige Bearbeitungszeit, vorausgesetzt alle Unterlagen sind vollständig eingegangen und die Zahlung der Gebühren auf das Vereinskonto ist erfolgt, beträgt 4-6 Wochen. In Einzelfällen kann es zwar auch schon mal schneller gehen, dies ist aber nicht die Regel. In der Urlaubszeit kann sich die Bearbeitungszeit auch je nach Aufwand verlängern. Mit der Bearbeitung wird erst begonnen, wenn alle Unterlagen sowie die Zahlung eingegangen sind.

Zahlungen per PayPal an den Verein sind nicht möglich.

6.18) Ausgestellte Stammbäume sind bis spätestens 14 Tage nach Erhalt auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen. Spätere Reklamationen und Korrekturen sind dann nicht mehr möglich.

6.19) Zu viel gezahlte Beträge werden ab einer Höhe von € 5,- auf Wunsch (bis 14 Tage nach Geldeingang) zurückerstattet, danach als Spende verstanden und so auch verbucht. Der Verein ist nicht verpflichtet Hinweise auf zu viel gezahltes Geld zu geben. Es werden keine Guthabenlisten geführt! 

7.) Weitergaben von adulten Katzen und Jungtieren 

7.1) Jungtiere dürfen frühestens mit Vollendung der 12. Woche abgegeben werden.  

7.2) Bei der Weitergabe von Jungtieren und adulten Katzen müssen die Originalahnentafel sowie der Impfausweis an den neuen Eigentümer ausgehändigt werden, sofern das Tier bereits vollständig bezahlt wurde.

7.3) Alle Katzen müssen vor der Weitergabe mindestens grundimmunisiert (2-mal Katzenschnupfen/ -seuche) sein. Des Weiteren dürfen nur Katzen weitergegeben werden, wenn sie frei von ansteckenden Krankheiten sowie Parasiten sind. Katzen/Jungtiere, die in die Zucht gehen müssen mit einem Microchip versehen sein, der auf der Ahnentafel eingetragen wird. 

7.4) Katzen, die an ansteckenden Krankheiten und/oder Parasiten o.ä. erkrankt sind, müssen unverzüglich einem Tierarzt vorgestellt werden und dürfen erst, nachdem der Tierarzt diese für gesund befunden hat, abgegeben werden. 

7.5) Es wird empfohlen, ein Gesundheitszeugnis vom Tierarzt ausstellen zu lassen, welches bescheinigt, dass die Katze frei von ansteckenden Krankheiten und Parasiten ist und/oder andere Anomalien oder Deformationen ausgeschlossen sind. 

Stand: 26.04.2024